Was gibt es Neues 2024/2025?
Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2024/2025:
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Die Körperschaftsteuer wurde im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.
Mitarbeiterprämie
Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies auch in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Progressionsabgeltung 2025
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde das Einkommensteuergesetz geändert. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation sind auch weitere Änderungen für 2025 vorgesehen:
- Anhebung der steuerfreien Tagesgelder für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und der steuerfreien Nächtigungsgelder von € 15,00 auf € 17,00.
- Festsetzung des Kilometergeldes für Pkw, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen € 0,50. Für mitbeförderte Personen sind € 0,15 beanspruchbar. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld bezüglich Fahrräder soll auf 3.000 km pro Jahr (Verdopplung) erhöht werden. Die Untergrenze für Fußgeher soll auf 1 km abgesenkt werden.
- Die Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer wird in Umsatzsteuer und Einkommensteuer auf € 55.000,00 (brutto) angehoben.
- Die Regelungen des Sachbezuges von bestimmten Dienstwohnungen soll angepasst werden.
- Ein Kinderzuschlag in Form eines Absetzbetrages in Höhe von € 60 pro Kind und Monat für erwerbstätige Alleinverdiener/Alleinerzieher mit geringem Jahreseinkommen wurde eingeführt.
(Gesetzwerdung und Verordnungen waren bei Drucklegung zum Teil noch abzuwarten.)
Kirchenbeitrag
Der Höchstbetrag der absetzbaren Kirchenbeiträge wurde ab 2024 auf jährlich € 600,00 erhöht.
Zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen
Durch eine Anpassung der Sachbezugswerteverordnung haben sich ab 2024 die Bestimmungen zu zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen geändert.
Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“
Mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ wurden unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen beschlossen:
- Verbesserte Abschreibung von bestimmten Sanierungsmaßnahmen ab 2024
- Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren unter bestimmten Voraussetzungen höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %).
- Bei bestimmten Gebäuden kann 2024 und 2025 ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Verlängerung des absehbaren Zeitraums bei der Liebhabereiverordnung
Abgabenänderungsgesetz 2024
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurden einige Steuergesetze punktuell geändert. Hier eine Auswahl der Änderungen:
- Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen wurden im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
- Auch wurde im EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Übergangsregelung zur Umstellung von bisher gewährten virtuellen Anteilen am Unternehmen auf die steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung geschaffen.
- Im Körperschaftsteuergesetz wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.
- Im Umsatzsteuergesetz wurde:
- bei bestimmten sonstigen Leistungen, falls diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klargestellt,
- eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) ab 2025 normiert,
- unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung erweitert auf Unternehmen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
- die Kleinunternehmergrenze von bisher € 35.000,00 auf € 55.000,00 erhöht (mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025). Künftig soll diese Grenze jedoch als Bruttobetrag zu verstehen sein. Zudem wurden die Überschreitungsregeln geändert.d
- die Möglichkeiten zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmer erweitert.