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Was ändert sich durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz?

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Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Hier ein Überblick über ausgewählte Eckpunkte dazu:

Einkommensteuer

  • Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer soll mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert werden.
  • Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben. Der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen.
  • Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel wurden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung führen kann.
  • Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze (Umsatzersatz aufgrund des Lockdowns) sollen nicht von der Einkommensteuer befreit sein.
  • Bestimmte COVID-19-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden verlängert. Dies betrifft z. B. Pendlerpauschale, bestimmte Zulagen und Zuschläge, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer und eine Begünstigungsvorschrift für Ärzte.
  • Für vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die steuerliche degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Für Zeiten der Kurzarbeit soll bei der Berechnung des Jahressechstels auch 2021 ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden.
  • Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelten.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste auch steuerlich möglich sein.
  • Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1.11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit.

Körperschaftsteuer

  • Eine gesonderte Erstellung einer Bilanz nach § 5 Einkommensteuergesetz soll für einen Betrieb gewerblicher Art nur dann erforderlich sein, wenn dessen Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Schwellenwert von € 700.000,00 überschreiten.
  • Es wurden umfangreiche Regelungen zur Einführung einer sogenannten Zinsschranke normiert, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt.

Umsatzsteuer

  • BREXIT: Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz umfasst auch umsatzsteuerliche Regelungen zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union. Bitte beachten Sie dazu die Informationen auf unserer Kanzleihomepage. Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.
  • Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % unterliegen.
  • Aufgrund der Verschiebung auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erst mit 1.7.2021 in Kraft treten. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner.
  • Der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 5 % soll in den Bereichen der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs befristet (bis 31.12.2021) verlängert werden. Auch die Zusatzsteuer auf bestimmte Getränke im Bereich der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll entfallen. Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.
  • Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sollen befristet (bis 31.12.2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt, also am Tag nach Kundmachung der entsprechenden Richtlinie.
  • Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10 %.

Bundesabgabenordnung

  • Bereits bestehende bis 15.1.2021 verlängerte Stundungen sollen weiter bis zum 31.3.2021 verlängert werden. Zusätzlich werden alle in der Zwischenzeit – 26.9.20 bis 28.2.21 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, sind bis zum 31.3.2021 zu entrichten.
  • Für beide oben genannten Punkte gilt, dass die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners endet.
  • Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31.3.2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 sind nicht vorzuschreiben. Weiters sollen bis 31.3.2021 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
  • Für die bis 31.3.2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (Stundung, Ratenzahlung) ist ausgeschlossen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 13.12.2020.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: syahrir - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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